Eine Moscheesteuer für islamische Religionsgemeinschaften? , Datum: 16.01.2019, Format: Meldung, Bereich: Im Dialog

Für eine verlässliche, dauerhafte Eigenfinanzierung

Die Debatte über die Erhebung einer Moscheesteuer ist nicht neu. Sie steht im Zusammenhang mit der Diskussion über unzureichende eigene bzw. zum Teil im Ausland liegende Finanzierungsquellen für in der Regel als Verein organisierte Moscheegemeinden und ihrer Dachverbände in Deutschland.

Die Debatte, dass sich Moscheevereine und ihre Gemeinden stärker selbst – also auch unabhängiger vom Ausland und von Herkunftsländern – organisieren und verlässlich finanzieren, wird auch im Rahmen der Deutschen Islam Konferenz (DIK) geführt.

Dabei muss man sich allerdings davor hüten zu unterstellen, dass Moscheegemeinden in Deutschland überwiegend aus dem Ausland finanziert würden. Abgesehen von DITIB, dessen religiöses Personal aus der Türkei entsendet und bezahlt wird, finanziert ein großer Teil der Gemeinden sich und ihr Personal über Mitgliedsbeiträge und Spenden vorwiegend selbst. Dies hat aber zur Folge, dass viele von ihnen zum Beispiel aufgrund geringer Mitgliedszahlen über vergleichsweise geringe Finanzmittel verfügen und sich daher z.B. nur selten hauptamtliche Imame mit Studienabschluss leisten können (siehe hierzu ausführlich die Studie "Islamisches Gemeindeleben in Deutschland").

Moscheesteuer nur unter engen Voraussetzungen

Strittig ist, ob eine Moscheesteuer der richtige Weg und realistisch ist, damit Moscheegemeinden ihre Finanzierung verbessern, verstetigen und in die eigene Hand nehmen können. Denn hierbei spielen einige rechtliche Rahmenbedingungen und vorausliegende Erfordernisse eine wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt: Die Befugnis zur Erhebung einer solchen Steuer folgt ebenso wie bei der Kirchensteuer aus dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) und ist insofern bereits unmittelbar in der Verfassung geregelt (Artikel 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Es besteht also kein gesetzlicher Regelungsbedarf.

Um jedoch als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden zu können, ist es wiederum erforderlich, dass die Religionsgemeinschaften über natürliche Personen mitgliedschaftlich organisiert sind. Denn eine solche sogenannte Kultussteuer ist letztlich nur ein über die staatlichen Finanzbehörden eingezogener einkommensabhängiger Mitgliedsbeitrag.

Zudem müssten die Moscheegemeinden oder Dachverbände anschließend auch eine Steuer anstreben, denn die Verfassung stellt es den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften frei, ob sie diese Form der Finanzierung nutzen möchten. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) ist z.B. in Hessen als eine solche Körperschaft anerkannt, erhebt jedoch weiterhin Beiträge von ihren Mitgliedern und keine einkommensabhängige Steuer.

Ein weiterer Punkt kommt hinzu: Um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts werden zu können, muss eine Religionsgemeinschaft bereits ausreichende Vermögensverhältnisse nachweisen. Das kann – zusätzlich zu den erwähnten Voraussetzungen und Kriterien – den Kreis der möglichen Kandidaten weiter einschränken.

Zunächst Alternativen entwickeln

Insofern ist die Moscheesteuer eine Möglichkeit der Eigenfinanzierung, deren zeitnahe Realisierung für einen Großteil der Moscheegemeinden jedoch von vielen bezweifelt wird. Die Debatte sollte sich daher im jetzigen Stadium darauf konzentrieren, nach realistischen und passenden Verbesserungen bei der Eigenfinanzierung der Gemeinden über Beiträge von Mitgliedern abseits einer formellen Steuer zu suchen. Dabei müssten die Möglichkeiten, breite und feste, auf natürlichen Mitgliedern basierende Strukturen zu schaffen ebenso im Zentrum der Bemühungen stehen wie die Förderung der Bereitschaft der Mitglieder zu regelmäßigen finanziellen Beiträgen.

Diesem Anliegen und Prozess wird sich die DIK in ihrer aktuellen Phase weiter widmen – allerdings in allererster Linie in Form eines Rahmens für die innermuslimische Diskussion und Entscheidungsfindung.

In einem Interview mit der Zeitung "Die Welt" äußert sich hierzu der im BMI für die DIK zuständige Staatssekretär, Dr. Markus Kerber.