Generelles Verbot von Kopftüchern im Schuldienst unzulässig , Datum: 20.04.2015, Format: Artikel

Ein generelles Verbot von Kopftüchern an öffentlichen Schulen ist nicht mit der Glaubensfreiheit von Pädagoginnen vereinbar, wie im Grundgesetz Artikel 4 Absatz 1 und 2 verankert. Das gab das Bundesverfassungsgericht am 13. März 2015 bekannt. Das generelle Verbot in Nordrhein-Westfalen muss nun verfassungskonform eingeschränkt werden und eine Überprüfung der Kopftuchgesetze in acht Bundesländern ist nötig.

In seinem Beschluss legte das Gericht fest, dass nur eine hinreichend konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität zum Anlass genommen werden kann, äußere religiöse Bekundungen zu verbieten. §57 Abs. 4 des Schulgesetzes in NRW muss daher überarbeitet werden, wenn auch die grundsätzliche Zielrichtung des Paragraphen im Schulgesetzes, die weltanschaulich Neutralität der Schulen zu wahren und den Schulfrieden zu erhalten, als legitim erkannt wurde.

Der Beschluss des Gerichts ergänzt, dass bei konkreter Gefährdung des Schulfriedens alle religiösen Bekundungen gleichermaßen eingeschränkt werden müssen. Eine Bevorzugung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen wurde von den Richtern komplett gekippt, weil es gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen verstoße.

Das Gericht erläutert in seinem Beschluss, wie es die verschiedenen betroffenen Verfassungsgüter miteinander abwiegt. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Glaubensfreiheit der Erzieherinnen und Erzieher (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) von gegenläufigen Grundrechten verdrängt werden darf.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen von den Arbeitsgerichten bestätigte Sanktionen wegen der Weigerung der Beschwerdeführerinnen, im Schuldienst ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen. Sie richten sich zugleich mittelbar gegen § 57 Abs. 4 und § 58 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 13. Juni 2006 (SchulG NW), welches unten zu lesen ist.

Den vollständinge Beschluss des BVerfG finden Sie hier.

Gesetze in den Bundesländern

In acht Bundesländern gibt es Gesetze, die entweder für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen oder im gesamten öffentlichen Dienst religiöse Symbole verbieten. Die entsprechenden Ländergesetze werden hier auszugsweise vorgestellt.

Die Länder Berlin und Hessen haben Gesetze für den gesamten öffentlichen Dienst erlassen, werden daher in der Aufzählung nicht erwähnt.

Gesetze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gibt es in:

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Bremen,
  • Niedersachsen,
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland

Keine gesetzliche Regelung haben die Länder

  • Hamburg
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

getroffen.

Aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen sind uns keine gesetzlichen Regelungen bekannt.

Hier finden Sie einen Überblick über Regelungen aus den Bundesländern.